IO § 21
Dem Masseverwalter steht das Wahlrecht, Erfüllung des Vertrags zur verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, auch dann zu, wenn der Schuldner den Werkvertrag nur mangelhaft erfüllt und der andere Teil noch keine oder noch nicht vollständige Zahlung auf den vereinbarten Werklohn geleistet hat (RIS-Justiz RS0064553).