1. Kenntnis der Benachteiligungsabsicht
Anfechtbar sind alle Rechtshandlungen, die der Schuldner in der dem anderen Teil bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, in den letzten zehn Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat. In Benachteiligungsabsicht handelt ein Schuldner, wenn er weiß und will, dass durch seine Rechtshandlungen Gläubiger benachteiligt werden; sein Wille muss zumindest in der Form des dolus eventualis (RIS-Justiz RS0050615, RS0064166 [T5]) auf die Herbeiführung dieses Erfolgs gerichtet sein, wenn dies auch nicht der einzige Beweggrund sein muss (RIS-Justiz RS0064166). Benachteiligungsabsicht ist gegeben, wenn (wie im Anlassfall) eine Schuldnerin wegen gegen sie geführten Exekutionen und einer sich verschlechternden Vermögenssituation "zum Zwecke der Sicherstellung des Familienvermögens" ihrer Tochter ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einräumt.