Der Autor bespricht das Urteil des EuGH 19. 4. 2012, C-213/10 , F-Tex/Jadecloud-Vilma, wonach bei Klage eines durch einen Insolvenzverwalter abgetretenen Insolvenzanfechtungsanspruchs kein insolvenznaher, der Zuständigkeitsregelung der EuInsVO unterliegender Prozess vorliege. Der Autor folgt der Entscheidungsbegründung des EuGH nicht restlos, begrüßt es aber, dass dieser die Zuständigkeit für die Anfechtungsklage durch den Zessionar nach der EuGVVO bestimmt. Dadurch werde eine überschießende Ausweitung der Annexzuständigkeit im Eröffnungsstaat zulasten des in der EuGVVO verankerten Beklagtenschutzes vermieden.