IO §§ 69, 71d, 72a, 72d
UGB §§ 105, 161
Anders als Organen kann das InsolvenzG persönlich haftenden Gesellschaftern einer insolventen Gesellschaft nicht auftragen, dem Insolvenzgläubiger, der durch Erlag eines Kostenvorschusses die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ermöglicht hat, diesen zu ersetzen.