KO/IO: § 67
AktG §§ 39 ff, 99, 247
Die mit dem GIRÄG 2003 eingeführte Bestimmung des § 67 Abs 3 KO (IO) sieht vor, dass bei der Prüfung, ob rechnerische Überschuldung vorliegt, Verbindlichkeiten - auch solche aus eigenkapitalersetzenden Leistungen - dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn der Gläubiger erklärt, dass er Befriedigung erst nach Beseitigung eines negativen Eigenkapitals oder im Fall der Liquidation nach Befriedigung aller Gläubiger begehrt und dass wegen dieser Verbindlichkeiten kein Insolvenzverfahren eröffnet zu werden braucht. Die ErläutRV (124 BlgNR 22. GP) halten dazu fest, dass es in diesem Fall weder notwendig noch geboten sei, die Forderungen in der Überschuldungbilanz zu passivieren, und dass an die exakte Formulierung der Rangrücktrittserklärung keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden sollten. Den ErläutRV ist dagegen nicht zu entnehmen, dass die an eine Rangrücktrittserklärung zu stellenden inhaltlichen Anforderungen gegenüber der davor bestandenen Rechtslage konstitutiv geändert werden sollten, um eine Passivierungspflicht zu verhindern.