IO §§ 219, 252
ZPO § 528
Die Rekurslegitimation im Insolvenzverfahren setzt die Verletzung eigener Rechte des Rechtsmittelwerbers und nicht nur ein wirtschaftliches Interesse voraus (RIS-Justiz RS0065135). Im Verwertungsverfahren kommt weder einzelnen Konkursgläubigern ein Rekursrecht gegen Beschlüsse des KonkursG zu (RIS-Justiz RS0114471, RS0102114), noch den Gesellschaftern der Schuldnerin (RIS-Justiz RS0059843).