IO §§ 49, 82d, 120
EO § 57 Abs 1, §§ 210, 285 Abs 3
Bei der außergerichtlichen Verwertung von mit Absonderungsrechten belasteten Sachen bildet der Erlös eine Sondermasse, die durch das KonkursG nach den Vorschriften der EO zu verteilen ist. Bei der Meistbotsverteilungstagsatzung ist über die Ansprüche des Masseverwalters, der allgemeinen Masse sowie der Absonderungsberechtigten auf den Erlös zu verhandeln. Der Masseverwalter, der Schuldner und die Absonderungsgläubiger können Widerspruch gegen angemeldete Ansprüche erheben. Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, können von den nicht erschienenen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden, sodass die säumige P ungeachtet der im Insolvenzverfahren grds bestehenden Neuerungserlaubnis in ihrem Rekurs vom Vorbringen neuer Tatsachen ausgeschlossen ist; insofern gilt daher die Eventualmaxime.