IO §§ 48, 51
BPG §§ 1, 11
Das BPG regelt nur die Sicherung von Leistungen und Anwartschaften aus Zusagen zur die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzenden Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung (Leistungszusagen), die einem Arbeitnehmer im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber gemacht werden. Nur für diese Ansprüche besteht bei Insolvenz des Arbeitgebers das gesetzlich vorgesehene Absonderungsrecht. Das BPG gilt nicht für eigene Pensionsansprüche von Vorstandsmitgliedern und nach ihrem Tod nicht für weiterbestehende Pensionsansprüche von Hinterbliebenen. Eine Hinterbliebenenvorsorge hat keine eigene Rechtsgrundlage. Sie wird weiters