IO § 25a
ABGB § 1118
Wird eine Räumungsklage wegen Mietzinsrückstands vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingebracht und dem Bestandnehmer zugestellt, greift die erst ab Verfahrenseröffnung geltende Vertragsauflösungssperre nicht, auch wenn im Räumungsprozess erst im Lauf des Insolvenzverfahrens entschieden wird. Eine Rückwirkung der Vertragsauflösungssperre auf vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgegebene Auflösungserklärungen ist gesetzlich nicht vorgesehen und auch im Hinblick darauf abzulehnen, dass die im MEntw zum IRÄG 2010 noch vorgesehene Vertragsauflösungssperre nicht Gesetz geworden ist.