vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Eröffnung von Insolvenzverfahren: Streitanhängigkeit/(Un-)Zuständigkeit/Kostendeckung

JudikaturZIK 2012/42ZIK 2012, 28 Heft 1 v. 24.2.2012

KO: §§ 49, 63, 69 ff, 182 f

JN: §§ 44 f

E, mit denen ein G nach Eintritt der Streitanhängigkeit seine sachliche Zuständigkeit bejaht, sind unanfechtbar. Das gilt auch bei schlüssiger Bejahung der Zuständigkeit durch eine Sachentscheidung (RIS-Justiz RS0042084). Nach dem OGH (8 Ob 20/02b) ist mit dem Eröffnungsbeschluss ein der Streitanhängigkeit vergleichbares Verfahrensstadium gegeben. Nach Rsp des OLG Wien bewirkt dieses bei Konkursantrag eines Gläubigers schon die Zustellung des Konkursantrags an den Schuldner; der Eröffnungsbeschluss ist dann eine E in der Hauptsache, die die sachliche Zuständigkeit bejaht (OLG Wien 26 R 25/5s, 28 R 186/07i

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte