KO: §§ 49, 63, 69 ff, 182 f
JN: §§ 44 f
E, mit denen ein G nach Eintritt der Streitanhängigkeit seine sachliche Zuständigkeit bejaht, sind unanfechtbar. Das gilt auch bei schlüssiger Bejahung der Zuständigkeit durch eine Sachentscheidung (RIS-Justiz RS0042084). Nach dem OGH (8 Ob 20/02b) ist mit dem Eröffnungsbeschluss ein der Streitanhängigkeit vergleichbares Verfahrensstadium gegeben. Nach Rsp des OLG Wien bewirkt dieses bei Konkursantrag eines Gläubigers schon die Zustellung des Konkursantrags an den Schuldner; der Eröffnungsbeschluss ist dann eine E in der Hauptsache, die die sachliche Zuständigkeit bejaht (OLG Wien 26 R 25/5s, 28 R 186/07i