EuGVVO: Art 20, 22, 24
EO § 35
Bei Oppositionsklagen gegen vollstreckbare Notariatsakte oder gerichtliche Vergleiche muss beachtet werden, dass diesen die Rechtskraftwirkung fehlt; deshalb ist die Geltendmachung der Aufrechnung mittels Oppositionsklage auch noch möglich, wenn zwar die Aufrechenbarkeit schon bei Errichtung des Notariatsakts bzw Abschluss des Vergleichs gegeben war, die Aufrechnungseinwendung aber erst nach Titelschaffung erhoben wurde (RIS-Justiz RS0107709). Dies gilt jedoch nicht gleichermaßen in Fällen, bei denen die Exekutionsführung auf einem ausländischen gerichtlichen Vergleich beruht, der als europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wurde. Auch bei Oppositionsklagen ist der unionsrechtliche Kontext zu beachten (3 Ob 12/10a).