WEG § 27
EO §§ 210, 216
Bei Wohnungseigentum besteht an jedem Miteigentumsanteil ein gesetzliches Vorzugspfandrecht zugunsten der Forderungen der Eigentümergemeinschaft gegen den Eigentümer des Anteils. Für das Entstehen des Vorzugspfandrechts muss die Forderung innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit mit Klage geltend gemacht und innerhalb derselben Frist die Anmerkung der Klage im Grundbuch beim Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers beantragt werden. Der Anmerkung ist nicht rangbegründend, sondern ihr kommt zunächst nur Warnfunktion zu. Für die Wirksamkeit des Vorzugspfandrechts im Meistbotsverteilungsverfahren genügen daher die Klageführung sowie der Antrag auf Klageanmerkung beim Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit der zu sichernden Forderung gegen den Wohnungseigentümer. Der Bewilligung und des Vollzugs der Klageanmerkung im Grundbuch bedarf es dagegen nicht.