EO § 155
ABGB § 1302
Bei der Zwangsversteigerung haftet ein mit der Berichtigung des Meistbots säumiger Ersteher für die aus der Säumnis entstehenden Nachteile, ua für den Ausfall am Meistbot, der sich bei der Wiederversteigerung ergibt. Dabei handelt es sich um eine spezielle, dem Zivilrecht zuzurechnende Schadenersatzregel. Daher haften mehrere sukzessiv säumige Ersteher solidarisch. Zweck der Schadenersatzregelung ist es, die Verteilungsmasse und damit die auf das Meistbot Verwiesenen so zu stellen, wie sie stünden, hätte der säumige Ersteher seine Verpflichtung zum pünktlichen Erlag des Meistbots erfüllt. Diese Verpflichtung wäre aber jeweils nur einmal zu erfüllen, sodass die Nutznießer bei mehreren nacheinander säumigen Erstehern nicht bessergestellt werden sollen, als sie es bei der Erfüllung der Verpflichtung desjenigen Säumigen gewesen wären, der das höchste Meistbot abgab. Eine Kumulierung der Schadenersatzpflichten wegen Ausfalls am Meistbot ist daher abzulehnen. Andererseits begründet der Umstand, dass mehrere Säumige denselben Betrag schulden, eine Gesamtschuld.