IESG § 3a Abs 1
APSG § 6
Die Bestimmungen des APSG dienen dem Schutz der arbeitsrechtlichen Situation ua von Präsenzdienern, deren Arbeitsverhältnis durch die Einberufung unberührt bleiben soll (SZ 72/36). Auch die Fortlaufhemmung von Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, die auf Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvertrag beruhen, dient diesem Schutzzweck. Diese Fortlaufhemmung hat auch im Anwendungsbereich des IESG zu gelten.