IESG § 1 Abs 4
ASVG § 45 Abs 1, § 49 Abs 2, § 54 Abs 1
Ansprüche auf Sonderzahlungen sind nur bis zum Grenzbetrag der doppelten Höchstbeitragsgrundlage gesichert (8 ObS 121/00b). Die Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen beträgt das 60-fache des gem § 45 Abs 1 ASVG auf den Kalendertag entfallenden Betrags. Diese Bestimmung erfasst ihrem Wortlaut nach sämtliche während des Jahres gewährten Sonderzahlungen, ohne nach deren Anzahl oder Benennung zu differenzieren.