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Erteilung einer "Guarantee" - Abgrenzung von Garantie und Bürgschaft

JudikaturZIK 2011/281ZIK 2011, 195 Heft 5 v. 28.10.2011

ABGB: §§ 914 f, 1353 Satz 1, § 1355

Es ist geradezu der Hauptzweck einer Bürgschaft, den Gläubiger im Insolvenzfall des Hauptschuldners abzusichern. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellt daher keinen wichtigen Grund dar, der den Bürgen zur Kündigung der Bürgschaft berechtigen würde.

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