ABGB: §§ 914 f, 1353 Satz 1, § 1355
Es ist geradezu der Hauptzweck einer Bürgschaft, den Gläubiger im Insolvenzfall des Hauptschuldners abzusichern. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellt daher keinen wichtigen Grund dar, der den Bürgen zur Kündigung der Bürgschaft berechtigen würde.