KO idF vor 1. 7. 2010 § 119 Abs 5
AHG § 9 Abs 4
Ein Fall der notwendigen Delegierung ist gegeben, wenn Richter eines Gerichtshofs über Ansprüche erkennen müssten, die ein Verhalten eines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben (8 Nc 11/10z). Alle von einem Amtshaftungsanspruch betroffenen G sind von jeder Entscheidung über diesen Anspruch auszuschließen (8 Nc 25/10h; RIS Justiz RS0056449). Das gilt auch in Verfahren, die dem Amtshaftungsverfahren vorausgehen und die Voraussetzungen für die Einbringung einer Amtshaftungsklage bilden, etwa im Verfahren auf Freigabe der Ansprüche aus der Konkursmasse (8 Nc 11/10x).