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Kein Rechtsmittel eines Konkursgläubigers nach Konkursaufhebung

JudikaturZIK 2011/269ZIK 2011, 188 Heft 5 v. 28.10.2011

KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 119, 157 ff, 171

ZPO §§ 514 ff

Im Konkursverfahren ist jeder zum Rekurs legitimiert, der in seinem Recht verletzt wird. Da ein bloß wirtschaftliches Interesse nicht genügt, kommt einzelnen Konkursgläubigern im Verwertungsverfahren kein Rekursrecht gegen Beschlüsse des KonkursG zu (RIS-Justiz RS0114471, RS0102114).

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