KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 80, 80b, 81 Abs 4, §§ 87, 176
ZPO §§ 351 ff
Ein Masseverwalter hat seine Tätigkeit grds selbst auszuüben. Er kann jedoch mit Zustimmung des G für einzelne Tätigkeiten, wie zB für die Prüfung der Bücher oder die Schätzung des Anlagevermögens, Dritte heranziehen. Diese Genehmigung der partiellen Substitution des Masseverwalters bei der Ausübung der ihm persönlich zugewiesenen Tätigkeiten ist vom Schuldner mit Rekurs bekämpfbar (RIS-Justiz RS0051794; 8 Ob 23/88).