IO § 71d Abs 2, § 72b Abs 4
EMRK Art 6
Derjenige, der einen Kostenvorschuss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet hat, kann diesen Betrag von jeder Person verlangen, die als organschaftlicher Vertreter oder als Mehrheitsgesellschafter zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet war. Der mit dem IRÄG 2010 neu eingeführte Anspruch soll die Möglichkeit, Rückersatz zu erhalten, erweitern. Über ihn hat das InsolvenzG zu entscheiden.