KO idF vor 1. 7. 2010 § 43
ZPO § 182a
Ein Klagebegehren ist schlüssig, wenn sich das Sachbegehren des Kl materiellrechtlich aus den zur Begründung vorgebrachten Tatsachenbehauptungen ableiten lässt (RIS-Justiz RS0037516). Bei Unschlüssigkeit hat das G darauf zu dringen, dass das Sachvorbringen vervollständigt und das Begehren schlüssig gemacht wird. Die Unschlüssigkeit einer Anfechtungsklage kann auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist behoben werden (RIS-Justiz RS0064665 [T2]).