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Behebung der Unschlüssigkeit einer Anfechtungsklage

JudikaturZIK 2011/259ZIK 2011, 182 Heft 5 v. 28.10.2011

KO idF vor 1. 7. 2010 § 43

ZPO § 182a

Ein Klagebegehren ist schlüssig, wenn sich das Sachbegehren des Kl materiellrechtlich aus den zur Begründung vorgebrachten Tatsachenbehauptungen ableiten lässt (RIS-Justiz RS0037516). Bei Unschlüssigkeit hat das G darauf zu dringen, dass das Sachvorbringen vervollständigt und das Begehren schlüssig gemacht wird. Die Unschlüssigkeit einer Anfechtungsklage kann auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist behoben werden (RIS-Justiz RS0064665 [T2]).

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