KO idF vor 1. 7. 2010 § 28
In Benachteiligungsabsicht handelt der Gemeinschuldner, wenn er weiß und will, dass durch seine Rechtshandlungen Gläubiger benachteiligt werden; sein Wille muss zumindest in der Form bedingten Vorsatzes (dolus eventualis) auf die Herbeiführung dieses Erfolgs gerichtet sein, wenn er auch nicht der einzige Beweggrund sein muss (RIS-Justiz RS0064166).