KO: §§ 17 f
ABGB §§ 891, 896, 1358
Der Gläubiger mehrerer Mitverpflichteter kann, anders als nach bürgerlichem Recht, wo er nach Teilzahlungen von den Mitschuldnern stets nur den Rückstand fordern kann, bis zu seiner vollen Befriedigung gegen jeden im Konkurs befindlichen Schuldner den ganzen Betrag geltend machen, der bei Konkurseröffnung noch ausständig ist; er kann also die volle Quote beanspruchen. Dies gilt auch dann, wenn die weiteren Solidarschuldner oder einzelne von ihnen nicht in Konkurs sind. Es genügt, dass einer von mehreren Mitverpflichteten in Konkurs ist.