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Veräußerung einer streitverfangenen Forderung und nachträgliches Konkursverfahren

JudikaturZIK 2011/255ZIK 2011, 180 Heft 5 v. 28.10.2011

KO idF vor 1. 7. 2010 § 6

ZPO § 234

Die Veräußerung einer in Streit verfangenen Sache oder Forderung hat auf einen anhängigen Prozess keinen Einfluss. Diese Anordnung bedeutet, dass das Gesetz die Veräußerung für die Beurteilung der Aktivlegitmation ausblendet. Sie überspielt hinsichtlich der Sachlegitimation des Veräußerers das materielle Recht und begründet eine gesetzliche Prozessstandschaft.

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