KO idF vor 1. 7. 2010 § 6
ZPO § 234
Die Veräußerung einer in Streit verfangenen Sache oder Forderung hat auf einen anhängigen Prozess keinen Einfluss. Diese Anordnung bedeutet, dass das Gesetz die Veräußerung für die Beurteilung der Aktivlegitmation ausblendet. Sie überspielt hinsichtlich der Sachlegitimation des Veräußerers das materielle Recht und begründet eine gesetzliche Prozessstandschaft.