KO idF vor 1. 7. 2010 § 70 Abs 1
ZPO § 408
Die Bestimmung des § 408 ZPO, die für mutwillige Prozessführung einen eigenen Schadenersatzanspruch statuiert, ist im Konkursverfahren nicht anwendbar (8 Ob 122/07k). Ebenso wie die missbräuchliche Anrufung des G kann aber auch ein missbräuchlich gestellter Konkursantrag eine Schadenersatzpflicht des Antragstellers bzw seines Rechtsanwalts begründen. Verfahrensrechtliche Handlungen machen erst dann ersatzpflichtig, wenn der Schädiger den eingenom-