KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 48, 58 Abs 1 Z 1
ABGB: §§ 1415 f
Die Berechtigung des Absonderungsgläubigers, sich aus dem Absonderungsrecht uneingeschränkt Befriedigung zu verschaffen (also auch über die Konkurseröffnung hinaus verzinst), ist davon unabhängig, ob das Absonderungsrecht vom Gemeinschuldner oder einem Dritten bestellt wurde. Zinsen seit Konkurseröffnung können nicht als Konkursforderung geltend gemacht werden; das hindert aber nicht die Geltendmachung dieser Zinsen aus der Absonderungsmasse (RIS-Justiz RS0051754, zuletzt 8 Ob 108/08a).