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Bei Masseunzulänglichkeit sind Altmasseforderungen mit Leistungsklage geltend zu machen

JudikaturZIK 2011/204ZIK 2011, 149 Heft 4 v. 31.8.2011

KO idF vor 1. 7. 2010 § 47 Abs 2, §§ 61, 124, 124a Abs 1

ZPO § 228

Auch nach Bekanntmachung der Masseunzulänglichkeit ist die Leistungsklage eines Altmassegläubigers zulässig; die Feststellungsklage ist dieser gegenüber subsidiär. Die Masseunzulänglichkeit ist keine von vornherein unabänderliche Tatsache, daher muss es dem Altmassegläubiger möglich sein, einen Exekutionstitel zu erwerben.

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