KO idF vor 1. 7. 2010 § 47 Abs 2, §§ 61, 124, 124a Abs 1
ZPO § 228
Auch nach Bekanntmachung der Masseunzulänglichkeit ist die Leistungsklage eines Altmassegläubigers zulässig; die Feststellungsklage ist dieser gegenüber subsidiär. Die Masseunzulänglichkeit ist keine von vornherein unabänderliche Tatsache, daher muss es dem Altmassegläubiger möglich sein, einen Exekutionstitel zu erwerben.