KO idF vor 1. 7. 2010 § 75 Abs 1 Z 1, § 156 Abs 6, §§ 185, 197 Abs 1
EheG § 81 Abs 1
Ein Konkursgläubiger, der seine Forderung bei der Abstimmung über einen Zahlungsplan nicht angemeldet hat, hat Anspruch auf die volle Bezahlung, wenn seine Forderung nur aus Verschulden des Schuldners unberücksichtigt geblieben ist. Dabei genügt schon dessen Fahrlässigkeit (6 Ob 78/71 SZ 44/52; RIS-Justiz RS0052293).