KO idF vor 1. 7. 2010 § 28
Wie beim Bestandverhältnis stehen auch beim Finanzierungsleasing die im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses periodisch für die Gebrauchsüberlassung geleisteten Leasingraten in einem Austauschverhältnis Zug-um-Zug (3 Ob 232/08a). Das Zug-um-Zug-Prinzip ist aber bei der Prüfung einer Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht nicht entscheidend (RIS-Justiz RS0114579).