KO idF vor 1. 7. 2010 § 43
JN § 55 Abs 1, 4
Mehrere Anfechtungsansprüche sind nicht schon deshalb zusammenzurechnen, weil für alle Rechtshandlungen der gleiche Anfechtungstatbestand behauptet wird. Das reicht für die Annahme eines rechtlichen Zusammenhangs ebenso wenig aus wie der Umstand allein, dass Zahlungen der Abdeckung derselben Kreditforderung dienten (3 Ob 110/08k; 3 Ob 244/09t).