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Forderungsart bei einem Anspruch auf Barkaution laut Mietvertrag

JudikaturZIK 2011/200ZIK 2011, 148 Heft 4 v. 31.8.2011

KO: §§ 14, 21 Abs 4, § 46 Abs 1 Z 4,

§§ 48, 51, 156

Die Vereinbarung in einem Mietvertrag, dass der Mieter zugunsten des Vermieters eine Kaution zu erlegen hat, die zur Abdeckung aller künftigen Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag dient, enthält eine Pfandbestellung für künftige Forderungen. Befriedigt der Vermieter berechtigt offene Mietzinsforderungen durch Entnahme aus der Kaution, besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Auffüllung der verbrauchten Kaution. Wurde aber vertraglich vereinbart, dass der Mieter den Kautionsbetrag auf den vor Inanspruchnahme bestehenden vollen Betrag aufzufüllen hat, begründet das keine Dauerschuld, sondern ein Zielschuldverhältnis. Damit liegt kein Pfandrecht und kein Absonderungsrecht, sondern ein obligatorischer Anspruch auf Pfandbestellung vor.

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