KO idF vor 1. 7. 2010 § 11 Abs 1, § 110 Abs 1
JN § 55 Abs 1
Bei Konkurseröffnung über das Vermögen des Schuldners muss der Teilnahmeanspruch im Konkurs durch Forderungsanmeldung, bei Bestreitung der Forderung durch ihre Geltendmachung im Prüfungsprozess verfolgt werden. In dem Umfang, in dem ein so geltend gemachter Schadenersatzanspruch mit einem ebenfalls geltend gemachten Absonderungsanspruch, der als Zahlungsanspruch bei Exekution in den Deckungsanspruch des Schuldners gegen den Haftpflichtversicherer formuliert wird, ident ist, hat keine Zusammenrechnung der Entscheidungswerte zu erfolgen. Insoweit werden nicht mehrere Ansprüche in einer Klage geltend gemacht, sondern nur ein Anspruch behauptet, der aus insolvenzrechtlichen Besonderheiten zur Geltendmachung zweier Begehren führt.