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Bei Eröffnung anhängiger Aktivprozess und Verjährung(sunterbrechung)

JudikaturZIK 2011/198ZIK 2011, 147 Heft 4 v. 31.8.2011

KO idF vor 1. 7. 2010 § 7 Abs 2, § 81 Abs 1

ABGB § 1497

Die Konkurseröffnung über das Vermögen des Gemeinschuldners hat für die Verjährung der von ihm bereits gerichtlich geltend gemachten Forderungen keine weitere Unterbrechungswirkung (RIS-Justiz RS0034628). Wird der Prozess nicht gehörig fortgesetzt, tritt daher Verjährung ein. Die Frage der gehörigen Fortsetzung der Anspruchsverfolgung ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (10 Ob 10/08f mwN).

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