KO idF vor 1. 7. 2010 § 7 Abs 2, § 81 Abs 1
ABGB § 1497
Die Konkurseröffnung über das Vermögen des Gemeinschuldners hat für die Verjährung der von ihm bereits gerichtlich geltend gemachten Forderungen keine weitere Unterbrechungswirkung (RIS-Justiz RS0034628). Wird der Prozess nicht gehörig fortgesetzt, tritt daher Verjährung ein. Die Frage der gehörigen Fortsetzung der Anspruchsverfolgung ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (10 Ob 10/08f mwN).