KO idF vor 1. 7. 2010 § 81a
ZPO: §§ 17 f, 521a
Richtet sich nach Streitanhängigkeit ein Rekurs gegen einen Beschluss, der nicht bloß "verfahrensleitend" ist, so hat das ProzessG erster Instanz, wenn es den Rekurs nicht zurückweist, die Rekursschrift dem Gegner des Rekurswerbers zuzustellen. "Verfahrensleitend" ist iSd prozessleitenden Beschlusses im engeren Sinn zu verstehen. Prozessleitende Beschlüsse dienen der notwendigen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens, haben also keinen Selbstzweck und vermögen kein vom Verfahren losgelöstes Eigenleben zu entfalten (9 ObA 133/09p). Hingegen ist das Rekursverfahren bei verfahrensbeendenden und verfahrensgestaltenden Beschlüssen zweiseitig, daher auch das Rekursverfahren über die Zulässigkeit einer Nebenintervention.