IO § 81a
NWG § 1
Der Masseverwalter ist zur Stellung eines Antrags auf Einräumung eines Notwegerechts für eine massezugehörige Liegenschaft legitimiert. Er ist nicht als Rechtsnachfolger des (Gemein-)Schuldners tätig, sondern an dessen Stelle und damit "Eigentümer" der Not leidenden Liegenschaft. Als solcher hat er Rechtsstreitigkeiten zu führen, die die Masse ganz oder teilweise betreffen.