KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 82, 82c, 191
Der Masseverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich USt sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. § 82 Abs 1 KO setzt für diese Regelentlohnung mindestens 2.000 € fest.
Für Schuldner, die natürliche Personen sind, enthält der dritte Teil der KO Sonderbestimmungen. Dabei bestehen für Schuldner, die kein Unternehmen betreiben, Sonderregelungen.