KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 103, 110
Das Klagebegehren in einem Prüfungsprozess kann sich nur auf Gründe stützen, die in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung vorgebracht wurden, und nicht auf einen höheren Betrag.
Die Forderungsanmeldung muss den Beteiligten, insb dem Masseverwalter und dem Gemeinschuldner, die Möglichkeit bieten, sich über den Bestand der angemeldeten Forderung zu unterrichten und bei der Prüfungstagsatzung über den Bestand und die Rangordnung der Forderung richtig zu äußern. Begehrt ein Konkursgläubiger rückständige Zahlungen aus einem Mietvertrag und ist aus den Beilagen gut nachvollziehbar, dass es sich dabei in erheblichem Ausmaß auch um die Mehrwertsteuer handelt, kann nach Bestreitung die Prüfungsklage auch die Forderung nach Mehrwertsteuer umfassen.