KO idF vor 1. 7. 2010 § 84
Das KonkursG ist befugt, dem Masseverwalter Weisungen zu erteilen, und es hat über Beschwerden des Gemeinschuldners oder eines Gläubigers gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Masseverwalters zu entscheiden. Gegen die Entscheidung des KonkursG ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.