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Zuständigkeit für die Freigabe von Amtshaftungsansprüchen aus der Masse

JudikaturZIK 2011/106ZIK 2011, 72 Heft 2 v. 27.4.2011

KO idF vor 1. 7. 2010 § 119 Abs 5

AHG § 9 Abs 4

Eine notwendige und der Parteiendisposition entzogene Delegierung hat von Amts wegen zu erfolgen, wenn durch die Ausgeschlossenheit von Richtern das angerufene G an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist; den Parteien steht kein Antragsrecht zu. Die (von Amts wegen wahrzunehmende) Zuständigkeit des OGH ist gegeben, wenn ein Schuldner die Ausscheidung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik Österreich begehrt, die aus einem behaupteten Fehlverhalten des Konkursrichters abgeleitet werden. Über diesen Antrag hätte das KonkursG in erster Instanz und das OLG, in dessen Sprengel sich das KonkursG befindet, gegebenenfalls in zweiter Instanz zu entscheiden. Zweck der Delegierung gem § 9 Abs 4 AHG ist es, alle von einem Amtshaftungsanspruch betroffenen G von jeder Entscheidung über diesen Anspruch auszuschließen (RIS-Justiz RS0056449). Die Ausgeschlossenheit sämtlicher Richterinnen und Richter des KonkursG sowie des OLG ist für die Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf Ausscheidung der geltend gemachten Amtshaftungsansprüche daher von Amts wegen wahrzunehmen und als zuständig ein G zu bestimmen, das nicht im Sprengel des dem KonkursG übergeordneten OLG liegt (8 Nc 11/10z).

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