KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 19, 44
ABGB §§ 918, 921
Der Rücktritt vom Vertrag wegen Verzugs führt zur obligatorisch wirkenden Vertragsauflösung ex tunc (RIS-Justiz RS0018414). Der vorvertragliche Zustand ist wiederherzustellen, daher hat der Vorbehaltskäufer bei Rücktritt des Verkäufers vom Kauf unter Eigentumsvorbehalt das Recht, die von ihm erbrachten Teilzahlungen zurückzufordern. Eine Beschränkung des Rückforderungsanspruches des Vorbehaltskäufers bis zur Höhe des vereinbarten Kaufpreises ist unzulässig.