KO: § 28 Z 2, § 30 Abs 1 Z 3, § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall
Allgemeine Lieferbedingungen für elektrische Energie: Punkt 14 lit a
Alle Rechtshandlungen sind anfechtbar, durch welche die Gläubiger des Gemeinschuldners benachteiligt werden und die der Gemeinschuldner in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommen hat, wenn dem anderen Teil die Benachteiligungsabsicht bekannt sein musste. Für das Vorliegen von Benachteiligungsabsicht genügt nach StRsp dolus eventualis. Benachteiligungsabsicht ist im Fall schon eingetretener Insolvenz anzunehmen, wenn zur Begünstigung des Gläubigers das Wissen des Gemeinschuldners hinzutritt, dass das zahlungsunfähige Unternehmen nicht mehr saniert werden kann, in Zukunft eine volle Befriedigung der Gläubiger nicht möglich sein wird und sich der Schuldner damit bewusst abfindet (RIS-Justiz RS0064185). Die Frage, ob der Schuldner in Benachteiligungsabsicht gehandelt hat, gehört zum Tatsachenbereich. Ob die festgestellte Absicht als Benachteiligungsabsicht zu beurteilen ist, ist aber eine Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0064178).