KO idF vor 1. 7. 2010 § 14 Abs 1, § 16
ZPO § 228
Die von einem schadenersatzrechtlichen Feststellungsbegehren umfassten künftigen Schadenersatzansprüche sind im Konkurs als bedingte Konkursforderung mit dem Schätzwert zur Zeit der Konkurseröffnung anzumelden (2 Ob 287/08g). Das hat auch zu geschehen, wenn während des Rechtsmittelverfahrens im Schadenersatzprozess ein Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Bekl eröffnet wird. Der Konkursgläubiger hat den Umfang der festzustellenden Haftung des Schuldners für künftige Schäden beziffert anzugeben, wobei dem Schätzwert nur beschränkte Bedeutung zukommt. So ermöglicht § 16 KO bei aufschiebend bedingten Forderungen, dass das Begehren auf Sicherstellung der Zahlung gestellt werden kann (2 Ob 287/08g).