AußStrG: §§ 62, 154 f
Im Verlassenschaftsverfahren gefasste Beschlüsse über die Verteilung der Nachlassaktiva bei überschuldeter Verlassenschaft sind rein vermögensrechtlicher Natur (10 Ob 58/08i). Besteht der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, hat das RekursG für die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand den Wert von 20.000 € übersteigt.