AVRAG § 3 Abs 1 und 2
Ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist durch Gesamtbewertung der tatsächlichen Umstände iS eines beweglichen Systems zu beurteilen. "Betriebsübergang" ist in einem sehr weiten Sinn zu verstehen, die Rechtsgrundlage des Übergangs spielt keine Rolle. Der Zweck, den Arbeitnehmern ihre Ansprüche beim Betriebsübergang zu erhalten, darf nicht durch Zusammenwirken mehrerer Unternehmen eines Konzerns umgangen werden.