ABGB § 177a
AußStrG § 66
Ein zum Akt gelangter Auszug aus der Insolvenzdatei, demzufolge das Konkursverfahren über das vom Kindesvater betriebene Unternehmen mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde, ist keine aktenkundige Entwicklung, die als wesentliche Änderung der Tatsachengrundlagen berücksichtigt werden müsste. Aus dem Auszug der Insolvenzdatei kann nämlich nicht gefolgert werden, dass der Kindesvater nunmehr - nach Ablehnung der Konkurseröffnung - in Folge der Verpflichtung zur Abdeckung der Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern nicht im Stande sei, in ausreichender Weise für die materiellen Bedürfnisse des Kindes zu sorgen.