KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 1, 140 ff, 193 ff, 199 ff
EO §§ 291a, 291b, 292b
Laut dem vst Senat des OGH führt der Umstand, dass dem Unterhaltspflichtigen sein Erwerbseinkommen aufgrund der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder daran anschließender insolvenzrechtlicher Konsequenzen (Abschöpfungsverfahren, Zahlungsplan, Zwangsausgleich) nicht zur Gänze zur Verfügung steht, für sich allein nicht zu einer Verminderung seiner Unterhaltspflicht (1 Ob 160/09z). Unabhängig davon, ob sich der Unterhaltsschuldner im Rahmen eines Abschöpfungsverfahrens oder der Erfüllung eines gerichtlich genehmigten Zahlungsplans oder eines Zwangsausgleichs zu entschulden versucht, sind stets die schutzwürdigen Interessen der Unterhaltsgläubiger gleichermaßen zu berücksichtigen, die nicht dadurch beeinträchtigt werden sollen, dass sich die maßgebliche Unterhaltsbemessungsgrundlage durch die (anteilige) Erfüllung von Verbindlichkeiten, die außerhalb einer solchen Situation (zur Gänze) nicht abzugsfähig wären, vermindert. Dies bedeutet, dass nur jene Zahlungsanteile, die im Rahmen eines solchen Verfahrens geleistet werden, abzugsfähig sind, die auch vorher, das heißt ohne Insolvenzverfahren, einen Abzugsposten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage darstellten.