KO idF vor 1. 7. 2010 § 7
ZPO §§ 521, 521a
Das Rekursverfahren betreffend Beschlüsse über die Fortsetzung eines infolge Konkurseröffnung unterbrochenen Prozesses ist zweiseitig. Da es im Beschluss auch darum geht, mit wem der Prozess fortgesetzt wird, ist er nicht bloß verfahrensleitend, und nur in diesem Fall ist das Rekursverfahren einseitig.