EO § 54 Abs 1 Z 3
Es steht dem betreibenden Gläubiger frei, gegenüber dem Anspruch, der ihm nach dem Exekutionstitel zusteht, ein Minus zu betreiben; dafür bedarf es keiner Begründung.
Am Erfordernis einer Spezifikation der in Exekution gezogenen Forderung ist dann festzuhalten, wenn nach der Sach- und Rechtslage dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner verschiedene Forderungen zustehen können. Kommt nur eine einzige Forderung in Betracht, ist kein derart strenger Maßstab an die Erfordernisse des Exekutionsantrags anzulegen (RIS-Justiz RS0002038, RS0002035; 3 Ob 309/04v). Dem Erfordernis nach Bezeichnung des Exekutionsobjekts ist bei einer Forderungspfändung entsprochen, wenn Drittschuldner und Verpflichteter erkennen können, welche Forderung in Exekution gezogen wird (RIS-Justiz RS0002076; 3 Ob 21/03i).