EO § 138
GBG § 53 Abs 1, § 57
Die Bewilligung einer Zwangsversteigerung muss bei der betreffenden Liegenschaft unter Angabe des betreibenden Gläubigers und der betriebenen Forderung bücherlich angemerkt werden. Dadurch wird das Befriedigungsrecht des Gläubigers begründet, wobei der Rang nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrags bestimmt wird. Ab dem Zeitpunkt der Anmerkung sind Rechtshandlungen des Verpflichteten, welche die Liegenschaft betreffen, gegenüber den Gläubigern und dem Ersteher unwirksam.