FBG: §§ 39 f
ZPO §§ 1, 152, 521 Abs 1
Die mangelnde Parteifähigkeit ist eine von Amts wegen zu prüfende allgemeine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen zur Klagszurückweisung führt (RIS-Justiz RS0110705, RS0039711). Die Eintragung der Löschung der Firma einer GmbH hat nur deklarative Bedeutung; im Zwischenstreit über die Parteifähigkeit der bekl GmbH ist deren Vollbeendigung, dh der Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit, zu prüfen. Dazu muss Vermögenslosigkeit gegeben sein (RIS-Justiz RS0021209). Fehlt es an jeglichem Aktivvermögen, endet die Rechtspersönlichkeit der GmbH bereits im Zeitpunkt der Löschung im Firmenbuch (RIS-Justiz RS0050186). Gegen eine vollbeendete und damit nicht parteifähige Gesellschaft kann kein Prozessrechtsverhältnis begründet werden.